§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
Björn Steiger Stiftung
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Winnenden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Verbesserung der Notfallhilfe in ihrem Gesamtbereich. Die Stiftung hilft überall, wo durch den Einsatz ihrer Mittel Leben und Gesundheit von Menschen im In- und Ausland erhalten, geschützt oder geschont werden können. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch
- a) Information und Aktivierung staatlicher sowie privater Institutionen (Unterrichtung sowie Know-how Transfer an Behörden und andere Institutionen im In- und Ausland),
- b) Erstellung von Sachgrundlagen, wissenschaftlicher Untersuchungen und Neuentwicklungen,
- c) Anschubfinanzierung, wenn notwendig auch durch Teil- bzw. Vollfinanzierung von Maßnahmen der Notfallhilfe,
- d) die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, welche die ihr überlassenen Mittel zur Verwirklichung ihrer eigenen steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen haben.
Darüber hinaus übernimmt die Stiftung auch Aufgaben im Bereich der Entwicklungshilfe.
(3) Die vorstehenden Leistungen werden von der Stiftung unmittelbar selbst erbracht, soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedient.
(4) Die Stiftung darf sich an Gesellschaften, die den Stiftungszweck fördern und unterstützen, beteiligen oder sie gründen und unterhalten.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben außerhalb der satzungsmäßigen Zweckerfüllung oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.
(2) Es besteht aus:
- a) Barvermögen in Höhe von EUR 25.000, welches vom Stifter anlässlich der Gründung der Stiftung zugewendet wird,
- b) aus weiteren Zustiftungen des Stifters und dritter natürlicher oder juristischer Personen, wenn sie vom Zuwendenden ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens der Stiftung bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.
(3) Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann diese dem Grundstockvermögen zuführen.
§ 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- b) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Auf Einkommen, das durch Nutzung oder Veräußerung der Beteiligung an der Björn Steiger Stiftung gemeinnützige GmbH erzielt wird, findet die Regelung des § 58 Nr. 5 AO keine Anwendung. Dies gilt auch für Einkommen der Björn Steiger Stiftung aus Mittelzuwendungen gemäß § 58 Nr. 2 AO anderer steuerbegünstigter Körperschaften, soweit diese Mittelzuwendungen Mittel betreffen, die die Björn Steiger Stiftung gemeinnützige GmbH gemäß § 58 Nr. 2 AO einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zugewandt hatte.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand sowie der Präsidialrat.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der erste Vorstand wird vom Stifter berufen. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorstandsmitglied, dem Vorstandsvorsitzenden (Präsident genannt). Darüber hinaus können weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) ernannt werden. Es könne auch hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(2) Mit Ausnahme des Stifters uns seiner Ehefrau, die auf Lebenszeit Vorstand sind, werden/wird das/die nach Abs. 1 bestimmte/n ehrenamtliche/n Vorstandsmitglied/er grundsätzlich für einen Zeitraum von 5 Jahren ernannt. Das/die nach Abs. 1 bestimmte/n hauptamtliche/n Vorstandsmitglied/er wird/werden für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ernannt. Der Vorstand kann einmalige oder mehrmalig wiederernannt werden. Vor Ende der Amtszeit ist durch den Vorstand ein geeigneter neuer Vorstand auszusuchen und zu ernennen, dem dieselben Rechte und Pflichten wie dem jeweiligen Vorvorstand zukommen. Die Amtszeit des Vorstands endet dabei in keinem Fall, bevor der neue Vorstand ernannt ist.
(3) Bei den nach Abs. 2 zu ernennenden Vorstandsmitgliedern darf es sich nur um in gerader Linie mit dem Stifter verwandte volljährige Personen handeln. Zusätzlich können mit den nach S. 1 definierten in gültiger Ehe lebende Personen zum Vorstand bestellt werden.
(4) Sollten die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt werden können (z.B. wenn keine in gerader Linie mit dem Stifter verwandte Personen bzw. volljährige Personen existent sind), so ernennt der Präsidialrat den amtierenden Geschäftsführer zum Vorstand. Soweit dieser das Amt ablehnt bzw. soweit kein Geschäftsführer ernannt wurde, wird ein anderer geeigneter Vorstand nach Abs. 1 und 2 vom Präsidialrat bestellt. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 3 zeitlich nach Ernennung des Vorstands durch den Präsidialrat eintreten (z. B. eine in gerader Linie mit dem Stifter verwandte Person wird volljährig), ist diese unverzüglich als Vorstand durch den Präsidialrat zu bestellen.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(6) Das/die hauptamtlich tätige/n Vorstandsmitglied/er erhält/erhalten eine für seine/ihre Tätigkeit angemessene Vergütung. Die ehrenamltichen Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Stiftung erwachsen.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters zu führen. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie
- b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens nebst der Beschlussfassung über alle weiteren Aktivitäten der Stiftung.
(2) Der Vorsitzende des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. Die Gesamtheit der sich im Amt befindenden Beisitzer können die Stiftung gemeinsam vertreten. Einzelne Beisitzer sind nur zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden vertretungsberechtigt.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der nach § 6 zu bestimmende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Frage dem Präsidialrat vorzulegen, der dann über den zu beschließenden Sachverhalt verbindlich entscheidet.
(3) Anstatt einer Beschlussfassung in Sitzungen können Beschlüsse auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Die Beschlussvorlage ist vom Vorsitzenden zu paraphieren und im Umlaufverfahren von den anderen Organmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine Geschäftsführung zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Stiftung berufen und abberufen. Die Geschäftsführung ist kein Organ der Stiftung.
(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen des Vorstands. Die aus der Geschäftsführung resultierenden Rechte und Pflichten werden in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung geregelt.
§ 10 Präsidialrat
(1) Der Stifter bestellt den ersten Präsidialrat. Der Präsidialrat besteht aus mindestens 3 Präsidialratsmitgliedern.
(2) Die nach Abs. 1 bestimmten Präsidialratsmitglieder werden grundsätzlich für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt. Ihnen kommt das Recht auf einmalige oder mehrmalige Wiederernennung zu. Vor Ende der Amtszeit ist durch den Präsidialrat ein geeigneter neuer Präsidialrat auszusuchen und zu ernennen, dem dieselben Rechte und Pflichten wie dem jeweiligen Vorpräsidialrat zukommen.
(3) Bei den nach Abs. 2 zu ernennenden Präsidialratsmitgliedern soll es sich um Personen handeln, die über Erfahrung auf einem oder mehreren vom Stiftungszweck erfassten Gebieten verfügen.
(4) Der Präsidialrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der den Präsidialrat vertritt.
§ 11 Aufgaben des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat legt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Richtlinien der Arbeit der Stiftung fest. Er repräsentiert die Stiftung in der Öffentlichkeit und berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten der Stiftung und Entscheidungen.
§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Präsidialrats
(1) Der nach § 9 zu bestimmende Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Anstatt einer Beschlussfassung in Sitzungen können Beschlüsse auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Die Beschlussvorlage ist vom Vorsitzenden zu paraphieren und im Umlaufverfahren von den anderen Organmitgliedern zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Präsidialrats erforderlich.
§ 13 Anpassung der Stiftung an sich ändernde Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann dieser einstimmig einen geänderten Stiftungszweck beschließen. Dasselbe gilt für Beschlüsse über sonstige Änderungen der Satzung. Die Aufhebung der Stiftung darf nur beschlossen werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann. Sämtliche Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 sind der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 14) zur Genehmigung zuzuleiten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck, die Auflösung oder den Vermögensanfall betreffen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
(2) Der geänderte Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und auf dem Gebiet zu liegen, das dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall sämtlicher steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Bürgerstiftung Winnenden, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.
§ 16 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Kraft.