Die Gründe, eine gemeinnützige Organisation mit einem Erbe zu bedenken, können sehr vielfältig sein — ebenso wie deren Gönner.
Auf dieser Seite finden Sie einige allgemeine Hinweise zum Thema Vererben und welche verschiedenen Varianten dabei möglich sind, eine Organisation wie die Björn Steiger Stiftung zu berücksichtigen.
Es steht jedem frei, seine Erben selbst zu bestimmen. Wenn diese nicht durch ein gültiges Testament oder einen gültigen Erbvertrag benannt wurden, bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Reihenfolge, in der die Verwandten des Verstorbenen erbberechtigt sind. Dieses sogenannte Ordnungssystem teilt die Verwandten je nach Abstammung ein. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte der nachfolgenden Ordnung als Erben aus.
Das bedeutet: Solange Verwandte der ersten Ordnung zu finden sind, kommen Verwandte der zweiten Ordnung nicht als Erben infrage. Gleiches gilt für weiter entfernte Verwandte. Sollte es keine lebenden Verwandten mehr geben oder haben alle das Erbe ausgeschlagen, erbt das Bundesland in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.
Die Höhe der Erbschaft richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Hierbei ist das Ehegattenerbrecht besonders zu beachten. Durch das Ehegattenerbrecht wird das Erbrecht der übrigen Verwandten eingeschränkt. Der überlebende Ehegatte erbt immer ein Viertel des Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden oder die Eheleute lebten in einer Zugewinngemeinschaft sogar die Hälfte.
Sind mehrere Erben vorhanden, werden diese zu einer Erbengemeinschaft. Die Folge ist, dass alle Rechte und Pflichten auf diese Gemeinschaft übergehen und sämtliche Entscheidungen über den Nachlass nur einheitlich getroffen werden können.
Es gibt zwei Varianten der Erbfolgeregelung. Entweder haben Sie eine letztwillige Verfügung hinterlegt, sei dies nun ein Testament oder ein Erbvertrag, oder es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Ihren direkten Angehörigen der sogenannten ersten Ordnung — Eltern, Ehepartner, Kinder — steht ein Pflichtteil zu. Dieser steht ihnen auch dann zu, wenn sie in Ihrem letzten Willen nicht berücksichtigt wurden.
Eine wortwörtliche „Enterbung“ kann in Deutschland nur in sehr seltenen Fällen und unter strengen Bedingungen vollzogen werden. Der Anspruch beläuft sich auf die Hälfte des eigentlichen gesetzlichen Erbteils.
Erben 1. Ordnung: Ehepartner, Kinder (auch nichteheliche oder Adoptivkinder), Enkel, Urenkel
Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben 3. Ordnung: Großeltern, Vettern/Cousinen, Onkel/Tanten
Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern, Großonkel/-tanten
Ehepaar im gesetzlichen Güterstand mit zwei Kindern:
Bei diesem Beispiel erbt Ehepartner II die Hälfte der Hinterlassenschaft des Ehepartners. Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Kinderloses Ehepaar im gesetzlichen Güterstand:
Hier bekommt der II Ehepartner 3/4 der Hinterlassenschaft, das andere 1/4 geht an die nächsten Erben zweiter Ordnung, sprich Eltern, Geschwister oder Nichte/Neffe
Alleinerziehende:
Hier ist das Kind Alleinerbe.
Alleinstehende ohne Blutsverwandte:
In diesem Fall ist der Staat Alleinerbe.
Unverheiratete Paare:
Vor dem Gesetz haben unverheiratete Paare keinen Schutz. Der überlebende Partner kann ohne Testament keinerlei Erbanspruch geltend machen.
Mit der Testierfreiheit haben Sie die Möglichkeit, Ihr Erbe den von Ihnen gewünschten Personen zukommen zu lassen. Dadurch setzen Sie die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und Ihr freier Wille wird zum Ausdruck gebracht.
Ihr Testament sollten Sie an einem leicht auffindbaren Ort hinterlegen, so dass im Fall Ihres Ablebens schnell darauf zugegriffen werden kann. Dies kann zu Hause, bei Ihren wichtigen Unterlagen oder aber auch bei einem Nachlassgericht sein. Hier erhalten Sie auch Rechtsbeistand und eine Beratung bei der Erarbeitung Ihres Testaments.
Hinweis: Der Pflichtteil ist hierbei die einzige Einschränkung, die Sie zu beachten haben.
Wenn Sie Ihren Nachlass aktiv und nach Ihren Wünschen gestalten möchten, regeln Sie dies mit einem Testament – Ihrem letzten Willen. Diese wichtige Entscheidung sollte nicht voreilig getroffen, sondern gut durchdacht und in Ruhe gestaltet werden.
Durch Ihr Testament nimmt der Erbe alle Rechte und Pflichten auf sich, die durch Ihren letzten Willen festgelegt werden. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet diesen anzunehmen, sondern kann das Erbe auch ausschlagen.
Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der persönlichen Nachlassregelung und hat den Vorteil, dass Sie es ohne großen Aufwand verfassen können. Dabei sollten Sie allerdings nachstehende Punkte beachten, die zum Schutz vor Fälschungen dienen.
Eigenhändig ist wörtlich zu nehmen — alles muss vom Verfasser selbst geschrieben sein. Falls Sie eine unleserliche Schrift haben sollten, können Sie eine maschinengeschriebene Lesehilfe zusätzlich beifügen.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr letzter Wille rechtsgültig ist und nicht angefochten werden kann, sollten Sie es von einem Notar erstellen lassen. Dieser ist verpflichtet, Sie zu beraten und Ihre Testierfähigkeit festzustellen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen ebenfalls beratend zur Seite stehen, vor allem wenn es um steuerliche Folgen Ihres letzten Willens geht. Durch ein notarielles Testament kann später auch auf einen Erbschein verzichtet werden.
Hinweis: Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht für die Erbberechtigten ausgestellt — Pflichtteilberechtigte sind nicht auf den Erbschein angewiesen — er wird benötigt, um die Erbschaftsannahme als auch die Miterben auszuweisen.
Das gemeinschaftliche Testament ist auch als Berliner Testament bekannt. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein (der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen).
Ein Ehepartner setzt das Dokument auf, der andere Ehepartner muss eigenhändig vermerken, dass dies auch sein letzter Wille ist. Da das Testament für beide Seiten bindend ist, sollten Sie ausdrücklich im Testament erwähnen, dass der überlebende Partner den gemeinsamen letzten Willen nochmals ändern darf.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall das Vermögen zweimal vererbt wird und dadurch unter Umständen zweimal Erbschaftsteuer anfallen kann.
Bei einer Erbschaft erbt unter Umständen der Staat im Rahmen der Erbschaftssteuer mit. Auch dies sollten Sie bei Ihrem Testament beachten. Für nahe Angehörige gibt es festgesetzte Freibeträge, die nicht zu versteuern sind. Übersteigt das Erbe jedoch diesen Wert, wird der übersteigende Betrag nach der jeweilig geltenden Steuerklasse versteuert.
Gemeinnützige Organisationen wie die Björn Steiger Stiftung sind von der Erbschaftsteuer befreit. Ihr Erbe kann somit ohne Abschläge Gutes tun.
* Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in Steuerklasse III eingestuft. Das führt zu deutlich höheren Steuerumsätzen als bei Ehegatten. Um eine Gleichstellung mit Ehepartnern zu erreichen, gilt für Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro — also genauso viel wie bei Ehegatten.
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