Der Geschäftsführer Verkehrssicherheit und Unfallforschung der Björn Steiger Stiftung, Siegfried Brockmann, kritisiert, dass das am heutigen Freitag vom Bundestag beschlossene Cannabis-Gesetz Fragen der Verkehrssicherheit nicht in den Blick nimmt.
Dass laut Gesetz nun vom Bundesverkehrsministerium ein Grenzwert vorgelegt werden soll, sei folgerichtig, da im Straßenverkehrsgesetz nur für Alkohol, nicht aber für THC ein Grenzwert als Ordnungswidrigkeit definiert ist. Gleichzeitig zeige sich hier aber, dass die von den Befürwortern der Teil-Legalisierung ständig ins Feld geführten Analogien zum Alkoholkonsum irreführend sind. „Schon beim Alkohol ist es nicht leicht zu vermuten, wann 0,5 Promille erreicht sind. Bei Cannabis ist eine Einschätzung völlig unmöglich“, sagt Brockmann und verweist darauf, dass von Pflanze zu Pflanze sowie zwischen Marihuana und Haschisch die THC-Gehalte stark schwanken.
Die Analogiebehauptung zum Alkohol habe auch dazu geführt, dass die in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf einen Fahrerlaubnis-Entzug bestimmten Voraussetzungen für die Beibringung von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten im Cannabis-Gesetz übernommen wurden, aber hier mangels Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht greifen können. Der Grenzwert bei Alkohol liegt nach ständiger Rechtsprechung auf wissenschaftlicher Grundlage bei 1,1 Promille. „Für THC gibt es keinen wissenschaftlich herleitbaren Wert und damit auch keine absolute Fahruntüchtigkeit“, so Brockmann.
Nach Ansicht des Unfallforschers wäre es zwingend erforderlich, die im Gesetz genannten Mittel für die Gesundheitsaufklärung auch für die Verkehrssicherheit einzusetzen. Angesichts nicht einschätzbarer Wirkstoffgehalte, erst recht im Zusammenspiel mit Alkohol, könne es nur ein richtiges Verhalten geben: „Wer kifft, fährt nicht, wer fährt, kifft nicht“.
Da in absehbarer Zeit nicht mit einem wissenschaftlich abgesicherten Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit gerechnet werden könne, schlägt Brockmann vor, beim dritten Ordnungswidrigkeitsverstoß automatisch von einer Cannabis-Abhängigkeit auszugehen und damit Fahreignungszweifel zu begründen.
Foto: canecorso – stock.adobe.com
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